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Aus „RWP“ wird „GRW“

  • 7. Mai 2026
  • KfU Neuigkeiten
  • Fachchinesisch? – ja, wenn man nicht weiß, was hinter den Begriffen bzw. Abkürzungen steckt.

    Eine bisherige Fördermöglichkeit von gewerblichen Unternehmen in NRW war eine Unterstützung in Form von Zuschüssen zu bestimmten Investitionen, begrenzt auf genau definierte Branchen und auf ebenso definierte Fördergebiete.

    Der Fördertopf nannte sich „RWP – Regionales Wirtschafts-Förderprogramm NRW“.

    Seit dem 01.04.2026 ist RWP in den großen Bereich des „GRW“ übernommen worden:

    „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

    Hintergrund ist u. a., die wirtschaftlichen Entwicklungspotentiale von strukturschwachen Regionen zu stärken.

    Hier der Link zu dem „sehr umfassenden“ Koordinierungsrahmen:

    https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/G/koordinierungsrahmen-der-grw-ab-januar-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Gefördert werden primär kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 249 MA), aber auch große Unternehmen (ab 250 MA) – diese jedoch mit einem geringeren Fördersatz.

    Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss im Vorhinein genau geprüft werden, ob und in welchem Rahmen eine Förderung möglich ist.

    Es müssen nach wie vor diverse Parameter geprüft und deren Richtigkeit nachgewiesen werden.

    Die sogenannte Bemessungsgrundlage für eine Förderung bemisst sich nach den vorhandenen, gesicherten und/oder nach den neu zu schaffenden Arbeitsplätzen.

    Der Höchstbetrag pro gesichertem Arbeitsplatz beträgt für kleine Unternehmen (unter 50 MA) T€ 500, für mittlere und große Unternehmen jeweils T€ 350.

    Für neu geschaffene Arbeitsplätze gilt generell je T€ 1.000 als Bemessungsgrundlage.

    Mit Übernahme des RWP in GRW haben sich die Summen bzw. Bemessungsgrundlagen deutlich auf die vorgenannten Beträge erhöht.

    Investitionen müssen mindestens eine Summe von T€ 150 betragen – gefördert wird nur bei Investitionen, die diesen Betrag übersteigen. Diese Regelung hat sich gegenüber der RWP-Förderung nicht geändert.
    Unter Punkte 2.5.1 (Seite 13) des Koordinierungsrahmens findet man die Förderhöchstsätze, gestaffelt nach den sogenannten C- und D-Fördergebieten.

    So werden Investitionen z. B. für kleine Unternehmen in einem D-Fördergebiet in Höhe von 20 % gefördert (verlorener Zuschuss), ein mittleres Unternehmen erhält immerhin noch 10 % Förderung.

    Kann man statt der oben vorgestellten Variante der Beantragung über die AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) jedoch über die sogenannte „De-Minimis-Förderung“ gehen, erhöhen sich die Förderquoten deutlich – z. B. bei kleinen Unternehmen von 20 % auf 45 % – max. jedoch auf T€ 300.

    Hier ist es also wichtig zu prüfen, ob sich das Unternehmen in einem Fördergebiet befindet. Siehe hierzu ab Seite 86 des Koordinierungsrahmens.

    Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob die Branche in der das Unternehmen tätig ist, in der „Positivliste“ steht. Allerdings wurde im Rahmen der Neuordnung über den GRW-Rahmen eine Änderung in der Form integriert, dass alle Unternehmen förderfähig sind, wenn sie nicht in der „Ausschlussliste“ vermerkt sind.

    Um diese Ausführungen nicht „ausufern“ zu lassen, sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Investitionen ab T€ 150 aufwärts planen. Es könnte sich für Sie lohnen.

    KfU Unternehmensberatung

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